Satzung

Satzung des Bürgervereins Kirchrode e.V.
in der am 26.02.2003 von der Mitgliederversammlung beschlossenen und vom Amtsgericht Hannover genehmigten Fassung.

§ 1 Name und Sitz

Der 1908 gegründete Verein führt den Namen Bürgerverein Hannover-Kirchrode e.V. Er hat seinen Sitz in Hannover. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter VR 3439 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Mittelverwendung und Aufgaben

1. Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51ff.) der Abgabenordnung.

2. Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Aufgaben

Die Aufgaben des Vereins sind:

3.1. die Hannoversche Heimatkunde und Stadtgeschichte zu pflegen und zu fördern;

3.2. die Interessen des Stadtteils Kirchrode, und zwar auch aus Sicht wohlverstandenen hannoverschen Gesamtinteresses zu fördern und hierbei insbesondere auch den Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz in die Tätigkeit mit einzubeziehen, ferner Anträge und Wünsche der Mitglieder, soweit sie im Allgemeininteresse förderungswürdig sind, zu prüfen und vor den zuständigen Stellen zu vertreten;

3.3. das Wohnen und Arbeiten in Kirchrode, der ältesten urkundlich erwähnten Siedlung im Stadtgebiet Hannover, lebenswert zu gestalten und das Zusammengehörigkeitsgefühl seiner Bürger zu stärken.

3.4. Vertretung der Allgemeininteressen Kirchrodes und Unterstützung der kirchröder Belange im Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode.

§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden, die in Hannover-Kirchrode Wohnsitz, Grundbesitz oder einen Geschäftsbetrieb haben oder den Belangen des Stadtteils in sonstiger Weise eng verbunden sind. Nach auswärts verziehende Mitglieder können weiterhin Vereinsmitglieder bleiben.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten.
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

5.1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

5.2. Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt,

5.2.1. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Geschäftsführende Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise aufheben.

5.2.2. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.

5.2.3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch den Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 4 Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird .
Im Laufe des Vereinsjahres eintretende oder ausscheidende Mitglieder haben den vollen für das betreffende Jahr festgesetzten Beitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Juristische Personen nehmen ihr Stimmrecht durch ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen wahr. Sie haben das Recht, dem Geschäftsführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

·Mitgliederversammlung und
·Gesamtvorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit im Januar oder Februar, vom Geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
Der Geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen hat durch schriftliche Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift des Mitgliedes zu erfolgen. Sie soll die Kandidatenvorschläge für die eventuell notwendigen Wahlen zum Gesamtvorstand enthalten.
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen kann außerdem durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Sie wird durch Aushang an der vereinseigenen Bekanntmachungstafel (Schaukasten), auf der Homepage des Bürgervereins im Internet und einer Veröffentlichung in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung und der Neuen Presse erfüllt.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag keine qualifizierte Mehrheit verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Hauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

die Wahl des Gesamtvorstandes;
die Wahl der Pressewarts
die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden;
Bericht des Kassenwarts und der Kassenprüfer
Erteilung der Entlastung;
die Wahl von zwei Kassenprüfern;
Ernennung von Ehrenmitgliedern;
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen Anträge;
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig. Juristische Personen nehmen ihr Stimmrecht durch ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen wahr.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes erfolgt sie in geheimer Abstimmung.
Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Der Vorsitzende ist berechtigt, für einzelne Tagesordnungspunkte den Vorsitz an eine andere Person zu übertragen.

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

§ 11 Gesamtvorstand / Erweiterter Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus

1.1. dem Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter,

1.2. dem Kassenwart und seinem Stellvertreter,

1.3. dem Schriftführer und seinem Stellvertreter

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Gesamtvorstand und

2.1. dem Arbeitskreisleiter sowie

2.2. dem Pressewart

3. Für die gewählten Mitglieder ergeben sich insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

· zu 1.2.: Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich. Zahlungsanweisungen über EURO 500,00 bedürfen zuvor der Zustimmung durch ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands. Dem Kassenwart kann durch Beschluss des Vorstandes das Spendenwesen übertragen werden.

· zu 1.3.: Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand.

· zu 2.1.: Dem Arbeitskreisleiter obliegt organisatorisch die Führung und Betreuung des Arbeitskreises sowie die Information des Vorstandes über die Aktivitäten.

· zu 2.2.: Der Pressewart hat in Absprache mit dem Geschäftsführenden Vorstand die Presse sowie sonstige Medien über Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten.

4. Sämtliche zum erweiterten Vorstand gehörenden Vereinsmitglieder außer dem Arbeitskreisleiter, dessen Wahl in § 15 geregelt ist, werden für die Dauer von 3 Jahren durch die Hauptversammlung gewählt und ernannt. – Die Wiederwahl ist möglich.

5. Um die Arbeitsfähigkeit des Gesamtvorstandes nicht zu beeinträchtigen, scheiden in jedem Jahr 2 Mitglieder aus. Sie können durch Wiederwahl für drei weitere Jahre bestätigt werden oder es erfolgt eine Neuwahl.

§ 12 Wahl des Gesamtvorstandes

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.
Kandidatenvorschläge zur Vorstandswahl sind mindestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich beim amtierenden Vorstandsvorsitzenden einzureichen und mindestens eine Woche vor der Wahl durch Aushang in dem vereinseigenen Schaukasten und auf der Homepage des Bürgervereins im Internet zu veröffentlichen.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt zunächst der Gesamtvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Hauptversammlung. Auf dieser Versammlung wird ein neues Vorstandsmitglied für die noch verbleibende Amtszeit gewählt oder das zuvor kommissarisch berufene Mitglied wird bestätigt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch das Amt als Vorstand.

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

1. Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festgelegen. Dem Vorstand obliegen insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.

2. Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören:

§ Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;

§ Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;

§ Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen;

§ Planung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen;

§ Repräsentation des Vereins;

§ Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung;

§ Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche.

§ 14 Sitzungen des Gesamtvorstandes / erweiterten Vorstandes

Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Gesamtvorstandes / erweiterten Vorstandes ein und leitet sie. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und ein zur Vertretung berechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 15 Arbeitskreis des Vereins

Die verschiedenen Aktivitäten des Vereins werden in einem dem Vorstand unterstellten Arbeitskreis organisiert, gesteuert und betreut. Der Arbeitskreis ist eine rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins.
Die Mitglieder des Arbeitskreises werden auf Vorschlag des Arbeitskreises oder des erweiterten Vorstandes vom Vorstand berufen und abberufen. Mitglied des Arbeitskreises kann nur werden, wer zugleich Mitglied des Vereins ist.
Der Leiter des Arbeitskreises wird durch seine Mitglieder gewählt. Er sollte keine weitere Funktion im erweiterten Vorstand innehaben.
Der Arbeitskreissprecher unterrichtet den Gesamtvorstand über die Aktivitäten im Arbeitskreis.

§ 16 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlungen sowie Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlungen wird vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind von einem vertretungsberechtigten Vorstand abzuzeichnen. Die Vorstandsprotokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließt.

2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine von der letzten Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft mit Sitz im Stadtteil Kirchrode.

4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

5. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Vorstehende Fassung der Vereinssatzung wurde am 26.02.2003 im Gemeindesaal der Jakobikirche Hannover-Kirchrode von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nach Eintragung durch das Amtsgericht im Sommer 2003 in Kraft getreten. Sie tritt an die Stelle der Satzung in der Fassung von 1995.